Satzung

Modellfluggruppe Kressbronn e.V.
Stand `09.2014

§ 1
Name, Sitz, Aufgaben

  1. Der Verein führt den Namen: “ Modellfluggruppe Kressbronn e.V. „,
    kurz: “ MFG “ angeschlossen beim Deutschen Modellfliegerverband e.V.
  2. Die Modellfluggruppe hat ihren Sitz in Kressbronn am Bodensee.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister Nr. 630200 des Amtsgerichts in Ulm eingetragen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  5. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung des Modellflugsportes auf örtlicher Ebene.
  6. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    a) Weckung und Förderung des Interesses der Jugend am Flugmodellsport,
    b) Unterstützung des Dachverbandes der Modellflieger in der Bundesrepublik Deutschland den DMFV e. V.,
    c) Bereitstellung eines Modellfluggeländes,
    d) Förderung der Jugend durch Einsatz eines Jugendleiter‘s,
    e) ordnungsgemäße Führung eines Modellfluggeländes mit Einweisung durch Flugleiter,
    f) Austragung von Wettbewerben und Veranstaltungen, um die ideelle und materielle Unterstützung der Bevölkerung zur Förderung des Modellflugsports zu gewinnen.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.
  2. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich im besonderen Maße um den Verein oder dessen Ziele verdient gemacht hat.
  4. Fördermitglied können natürliche oder juristische Personen werden.

§ 3
Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme zum Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag.
  2. Minderjährige bedürfen für ihren Aufnahmeantrag der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  3. Nachdem der Antragsteller seinen Aufnahmeantrag an den Verein zurückgegeben hat, entscheidet die Vorstandschaft in Abwesenheit des Antragstellers über seine Aufnahme als Anwärter für die Mitgliedschaft. Diese Probezeit dauert maximal eine Flugsaison und soll dem Probanden Gelegenheit geben seine Loyalität und sein Interesse für den Verein zu beweisen. Für diese Zeit ist von ihm ein Jahresbeitrag an die Vereinskasse zu
    entrichten, welcher bei einer evtl. vorzeitigen Ablehnung nicht zurück zahlbar ist.
  4. Nachdem der Antragsteller seine Probezeit erfüllt hat, entscheidet der Vorstand in seiner Abwesenheit über die endgültige Aufnahme als Mitglied.
  5. Eine etwaige Ablehnung der Aufnahme braucht dem Antragsteller nicht begründet zu werden.
  6. Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss zustimmt.
  7. Die Ernennung zum Ehrenmitglied bedarf des Beschlusses einer ordentlichen Mitgliederversammlung nach einem Antrag des Vorstandes.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) freiwilligen Austritt
    b) Ausschluß
    c) den Tod des Mitglieds
  9. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
  10. Freiwilliger Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
  11. Die Kündigung muß schriftlich an den Vorstand erfolgen.
  12. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden bei:

a) Verlust der bürgerlichen Ehrenrecht
b) grober Schädigung des Ansehens oder Belange des Vereins
c) Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten.
c.1) Ausschluß wegen Beitragsrückstand ist nur nach vorheriger Aufforderung (schriftlich)
zur Zahlung möglich.
c.2) Die Mahnung muß schriftlich erfolgen.
c.3) Die Mahnung muß auf die Rechtsfolge bei mangelnder Beitragszahlung hinweisen.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Vereins gemäß dieser Satzung zu unterstützen.
  2. Pflichten:
    a) Vorschläge zur Änderung der Satzung sind dem Vorstand mitzuteilen
    b) Allen Entschlüssen der Mitgliederversammlung und den Anordnungen des Vorstandes ist Folge zu leisten.
    c) Die Satzung und die Vereinsordnung sind für alle Mitglieder verbindlich und von diesen anzuerkennen.
  3. Rechte:
    a) Die aktive Vertretung ihrer Interessen durch Rat und Hilfe ist ein ausdrückliches Recht aller Mitglieder.
    b) Alle Mitglieder sind stimmberechtigt und haben Sitz in der Mitgliederversammlung.
  4. Für die Benützung des Modellfluggeländes gilt die von der Vorstandschaft erarbeitete Platz- Flugordnung.

§ 5
Beiträge und Gebühren

  1. Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Umlagen zu entrichten.
  2. Die Höhe der Beiträge und Gebühren bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Diese werden in der Gebührenordnung festgehalten.
  3. Die Stundung oder der Erlaß von Beiträgen und Gebühren muß schriftlich vom Vorstand beantragt werden. Der Antrag ist mindestens eine Woche vor Fälligkeit zu stellen. Die Entscheidung darüber bedarf der 2/3 Mehrheit des Vorstandes.
  4. Das Stimmrecht ruht, wenn der fällige Beitrag nicht bezahlt und keine Stundung nach Maßgabe von § 5.3 erfolgt ist.

§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen in Textform (auch E-Mail) einberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch einberufen werden, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder die Einberufung beantragen.

a) Die Beantragung muß schriftlich an den Vorstand erfolgen.
b) Der Antrag muß begründet sein.
c) Den Termin zur Mitgliederversammlung gemäß § 6 Punkt 3 dieser Satzung bestimmt der Vorstand. Er darf nicht später als drei Monate nach dem Eingang des schriftlichen Mitgliederantrages liegen.

  1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
  2. Mitgliederanträge müssen mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
  3. Die Mitgliederversammlung regelt folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abwahl das Vorstandes.
b) Anhörung und Erörterung von Vereins- und Kassenberichten des Vorstandes.
c) Wahl der Kassenprüfer aus der Mitgliedschaft.
d) Anhörung und Erörterung des Revisionsberichtes der Kassenprüfer.
e) Entlastung des Vorstandes.
f) Beschlußfassung zu Anträgen für Satzungsänderungen.
g) Beschlußfassung zu Mitgliederanträgen.
h) Beschlußfassung zu Vorstandsanträgen.
i) Beschlußfassung zu Mitgliederbeiträgen und Gebühren gemäß § 5 Punkt 2 dieser Satzung.
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  1. Eine Satzungsänderung kann nur mit 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn im BGB nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Abberufung des Vorstandes kann mit 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Sonstige Beschlüsse bedürfen der Einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
  5. Das Protokoll muß vom Versammlungsleiter und den Schriftführern unterschrieben werden.

§ 7
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

a) Dem ersten Vorstand
b) dessen Stellvertreter
c) dem Schatzmeister
d) dessen Stellvertreter
e) dem Schriftführer
f) dessen Stellvertreter
g) dem Jugendwart

  1. Der Vorstand gemäß § 7. 1a) bis f) wird auf jeweils zwei Jahre gewählt.
  2. Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung bei wichtigen Gründen durch 3/4 Mehrheitsbeschluß abberufen werden.
    Der Vorstand erarbeitet die Vereinsordnungen.
  3. Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
  4. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte und führt hierüber Buch.
  5. Der Schriftführer führt Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.
  6. Die Stellvertreter treten in alle Rechte und Pflichten bei der Verhinderung des jeweiligen Vorstandes ein.

§ 8
Kassenprüfung

  1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer bestellt, die aus den Vereinsmitgliedern gewählt werden.
  2. Die Kassenprüfer haben auf Antrag, mindestens jedoch zur Vorstandswahl, Kasse und Bücher zu prüfen und hierüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Der Termin der Kassenprüfung wird von den Revisoren frei gewählt.

§ 9
Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist Tettnang.

§ 10
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Modellflugsports.

Kressbronn, September 2014
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